Die Begriffe der öffentlichen Vergabe.
Von CPV-Code bis Zuschlag: was in Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen steht, in wenigen Sätzen erklärt.
22 Begriffe, von B bis Z.
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22 Begriffe
B
- Bekanntmachung
- Die Bekanntmachung ist die öffentliche Ankündigung einer Ausschreibung, mit der der Auftraggeber den Wettbewerb offiziell eröffnet. Oberhalb der EU-Schwellenwerte muss sie im Supplement des Amtsblatts der EU (TED) veröffentlicht werden; unterhalb gelten nationale Regelungen.
- Bietergemeinschaft
- Eine Bietergemeinschaft ist ein temporärer Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot auf einen öffentlichen Auftrag abgeben. Dies ermöglicht es, auch Leistungen anzubieten, die ein einzelnes Unternehmen allein nicht erbringen könnte; die Mitglieder haften in der Regel gesamtschuldnerisch.
C
- CPV-Code
- Das Common Procurement Vocabulary (CPV) ist ein EU-einheitliches Klassifikationssystem für öffentliche Aufträge. Jeder Auftrag erhält einen achtstelligen numerischen Code, der den Auftragsgegenstand eindeutig beschreibt und europaweite Vergleichbarkeit und Durchsuchbarkeit ermöglicht.
E
- Eignungskriterien
- Eignungskriterien prüfen, ob ein Bieter grundsätzlich in der Lage ist, den Auftrag auszuführen. Typische Kriterien sind wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, technische Kompetenz sowie Zuverlässigkeit und Befähigung zur Berufsausübung.
- eVergabe
- eVergabe bezeichnet die elektronische Abwicklung des Vergabeprozesses, von der Bekanntmachung über die elektronische Bereitstellung der Unterlagen bis zur digitalen Angebotsabgabe. Seit dem 18. Oktober 2018 ist die eVergabe für Oberschwellenverfahren in Deutschland verpflichtend.
G
- GWB
- Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist das deutsche Kartell- und Wettbewerbsrecht. Im vierten Teil (§§ 97 bis 184) enthält es die Grundnormen des deutschen Vergaberechts, insbesondere den Anspruch auf vergaberechtskonformes Verfahren und die Zuständigkeit der Vergabekammern für Nachprüfungsverfahren.
L
- Los
- Ein Los ist ein abgrenzbarer Teil eines Gesamtauftrags, der separat vergeben werden kann. Die Losaufteilung ermöglicht es auch kleinen und mittleren Unternehmen, sich auf Teilbereiche zu bewerben, und ist in vielen Vergabeordnungen grundsätzlich vorgeschrieben.
N
- NUTS-Code
- NUTS steht für „Nomenclature des unités territoriales statistiques“ und ist die EU-weite Systematik zur Gliederung statistischer Gebietseinheiten. Im Vergaberecht wird der NUTS-Code verwendet, um den Erfüllungsort eines Auftrags regional zu kennzeichnen, von der nationalen Ebene (NUTS-1) bis zur Kreisebene (NUTS-3).
O
- Oberschwellenbereich
- Der Oberschwellenbereich umfasst öffentliche Aufträge, deren geschätzter Wert die von der EU festgelegten Schwellenwerte überschreitet. Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre neu festgesetzt; maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt der Bekanntmachung. Für diese Aufträge gelten die strengeren Vorgaben des EU-Vergaberechts und die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung.
- Offenes Verfahren
- Das offene Verfahren ist die Standardform der EU-weiten Ausschreibung: Jedes interessierte Unternehmen kann direkt ein Angebot einreichen, ohne einen vorgelagerten Teilnahmewettbewerb. Es bietet die größte Transparenz und ist die häufigste Verfahrensart im Oberschwellenbereich.
P
- Präqualifikation
- Präqualifikation bezeichnet eine vorgelagerte Eignungsprüfung, bei der Unternehmen ihre Leistungsfähigkeit einmalig gegenüber einer anerkannten Stelle nachweisen. Das Präqualifikationszertifikat kann dann in Vergabeverfahren als Eignungsnachweis eingereicht werden, ohne jedes Mal alle Nachweise neu beibringen zu müssen.
R
- Rahmenvereinbarung
- Eine Rahmenvereinbarung legt zwischen Auftraggeber und einem oder mehreren Auftragnehmern die Bedingungen für zukünftige Einzelaufträge fest, ohne sofort eine Abnahmepflicht zu begründen. Sie eignet sich für wiederkehrende Bedarfe und kann für bis zu vier Jahre abgeschlossen werden.
T
- TED
- TED (Tenders Electronic Daily) ist das offizielle EU-weite Ausschreibungsportal und das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Alle öffentlichen Aufträge, die die EU-Schwellenwerte überschreiten, müssen dort bekannt gemacht werden. Täglich werden tausende neue Bekanntmachungen veröffentlicht.
- Teilnahmewettbewerb
- Der Teilnahmewettbewerb ist eine vorgelagerte Stufe bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren. Interessierte Unternehmen bewerben sich zunächst um die Teilnahme; aus den Bewerbern wählt der Auftraggeber eine begrenzte Anzahl aus, die dann zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
U
- Unterschwellenbereich
- Der Unterschwellenbereich betrifft Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, für die nationales Vergaberecht gilt. In Deutschland werden diese Verfahren nach UVgO (Liefer- und Dienstleistungen) bzw. VOB/A Abschnitt 1 (Bauleistungen) durchgeführt; es besteht keine Pflicht zur europaweiten Veröffentlichung.
- UVgO
- Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gilt für öffentliche Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie löste in Deutschland die frühere VOL/A ab und vereinfacht das Verfahren für kleinere Aufträge, hält aber an zentralen Grundsätzen wie Wettbewerb und Transparenz fest.
V
- Vergabeunterlagen
- Vergabeunterlagen umfassen alle Dokumente, die ein öffentlicher Auftraggeber den Bietern zur Verfügung stellt, um ein Angebot erstellen zu können. Dazu gehören typischerweise die Leistungsbeschreibung, Eignungs- und Zuschlagskriterien, Vertragsbedingungen sowie Formulare für das Angebot.
- Verhandlungsverfahren
- Im Verhandlungsverfahren darf der Auftraggeber mit ausgewählten Unternehmen über Angebotsinhalte und Vertragsbedingungen verhandeln. Es ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig, etwa bei besonders komplexen Leistungen oder wenn im offenen Verfahren keine geeigneten Angebote eingegangen sind.
- VgV
- Die Vergabeverordnung (VgV) regelt in Deutschland das Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie setzt die europäischen Vergaberichtlinien in nationales Recht um und schreibt unter anderem Eignungs- und Zuschlagskriterien, Fristen sowie die eVergabe vor.
- VOB
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein dreiteiliges Regelwerk für öffentliche Bauaufträge in Deutschland. Teil A regelt die Vergabe, Teil B die allgemeinen Vertragsbedingungen und Teil C die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
Z
- Zuschlag
- Der Zuschlag ist die abschließende Entscheidung des Auftraggebers, mit welchem Bieter der Vertrag geschlossen wird. Er wird dem wirtschaftlichsten Angebot erteilt und begründet das Vertragsverhältnis; vor dem Zuschlag ist eine Wartefrist (Informations- und Wartepflicht) zu beachten.
- Zuschlagskriterien
- Zuschlagskriterien bestimmen, welches Angebot unter den geeigneten Bietern den Zuschlag erhält. Anders als Eignungskriterien beziehen sie sich auf die Qualität des Angebots, etwa Preis, Qualität, Lieferzeit oder Umwelteigenschaften, und müssen vorab transparent bekannt gemacht werden.
Kein Begriff passt.
Redaktionell gepflegt. Schwellenwerte und Paragrafen ändern sich; maßgeblich ist die Bekanntmachung des konkreten Verfahrens.
Eignung oder Zuschlag.
Die eine Frage entscheidet, wer bieten darf. Die andere, wer gewinnt. Wer beides verwechselt, wird formal ausgeschlossen.
Eignungskriterien
Darf dieser Bieter anbieten?
Sie prüfen, ob ein Bieter grundsätzlich in der Lage ist, den Auftrag auszuführen: wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, technische Kompetenz, Zuverlässigkeit und Befähigung zur Berufsausübung.
Zur Checkliste EignungsnachweiseZuschlagskriterien
Welches Angebot gewinnt?
Sie bestimmen, welches Angebot unter den geeigneten Bietern den Zuschlag erhält. Sie beziehen sich auf das Angebot, etwa Preis, Qualität, Lieferzeit oder Umwelteigenschaften, und müssen vorab bekannt gemacht werden.
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