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Wissen, Vergabe-Wissen

Bietergemeinschaft, Eignungsleihe, Nachunternehmer: gemeinsam bieten, ohne Fehler zu machen

Eine Bietergemeinschaft bietet gemeinsam und haftet gemeinsam. Bei der Eignungsleihe stützen Sie sich auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens und weisen dessen Verfügbarkeit nach. Ein Nachunternehmer erbringt Teile der Leistung für Sie. Alle drei müssen im Angebot offengelegt werden.

Zuletzt überarbeitet am . Dieser Beitrag erklärt die Praxis und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen und das anwendbare Recht.

Beitrag

Der Beitrag im Einzelnen.

Wann lohnt welche Form?

  • Bietergemeinschaft: wenn zwei Betriebe zusammen erst die volle Leistung abdecken, etwa Rohbau und Technik. Beide sind Vertragspartner, beide haften.
  • Eignungsleihe: wenn Ihnen genau ein Nachweis fehlt, etwa ein Mindestumsatz oder eine bestimmte Referenz. Sie bleiben alleiniger Vertragspartner.
  • Nachunternehmer: wenn Sie einen abgrenzbaren Teil der Leistung vergeben. Auch hier bleiben Sie verantwortlich.

Die Formen schließen einander nicht aus. Entscheidend ist, dass Sie die gewählte Konstruktion im Angebot benennen und die geforderten Erklärungen beilegen. Was erst nach Zuschlag auffällt, wird zum Problem.

Was verlangt die Vergabestelle?

  • Bei der Bietergemeinschaft: eine Erklärung aller Mitglieder, je nach Unterlagen mit Benennung eines bevollmächtigten Vertreters und der Zusage gesamtschuldnerischer Haftung.
  • Bei der Eignungsleihe (§ 47 VgV): eine Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens, dass die Mittel im Auftragsfall tatsächlich zur Verfügung stehen.
  • Bei Nachunternehmern: ein Verzeichnis der vorgesehenen Leistungen; der Auftraggeber kann verlangen, die Unternehmen zu benennen (§ 36 Abs. 1 VgV).

Bei bestimmten Anforderungen, etwa an Berufserfahrung oder Ausbildungsnachweise, darf sich ein Bieter nur dann auf ein anderes Unternehmen stützen, wenn dieses die Leistung auch selbst erbringt (§ 47 Abs. 1 Satz 3 VgV). Prüfen Sie das früh.

Wo liegt die kartellrechtliche Grenze?

Eine Bietergemeinschaft zwischen Unternehmen, die den Auftrag jeweils auch allein ausführen könnten, kann als wettbewerbsbeschränkende Absprache gewertet werden (§ 1 GWB). Zulässig ist sie, wenn die Zusammenarbeit den Wettbewerb erst ermöglicht, etwa weil die Kapazität, die Fachkunde oder die Risikotragfähigkeit einzeln nicht ausreicht.

Halten Sie die Begründung schriftlich fest, bevor Sie gemeinsam bieten. Das kostet wenig Zeit und ist die Unterlage, die Sie im Zweifel brauchen.

Wie bereiten Sie das vor, bevor die Ausschreibung da ist?

Wer erst nach der Veröffentlichung einen Partner sucht, verliert Zeit, die dem Angebot fehlt. Legen Sie eine kurze Liste möglicher Partner an, klären Sie einmalig die Eckpunkte und halten Sie eine Mustererklärung bereit. Dann ist die Entscheidung im konkreten Verfahren eine Frage von Stunden, nicht von Wochen.

Häufige Fragen.

Muss die Bietergemeinschaft eine eigene Gesellschaft gründen?

Für die Angebotsabgabe nicht. Eine bestimmte Rechtsform darf der Auftraggeber erst nach dem Zuschlag verlangen, soweit sie für die Ausführung nötig ist (§ 43 Abs. 3 VgV).

Darf ein Unternehmen in mehreren Bietergemeinschaften mitbieten?

Mehrfachbeteiligungen im selben Verfahren sind heikel: Gefährden sie den Geheimwettbewerb, droht der Ausschluss (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB). Prüfen Sie die Vorgaben der Bekanntmachung, bevor Sie zusagen.

Zählt die Referenz des Partners auch für mich?

Bei der Eignungsleihe ja, im Rahmen der Vorgaben des Verfahrens und mit Verpflichtungserklärung. Ohne diese Erklärung zählt sie nicht.

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